Brandschutztüren (richtig: Feuerschutzabschlüsse) besitzen den Zweck, Durchlässe in brandbeständigen wie auch brandhemmenden Wänden gegen den Durchschlag von Brandgefahren zu schützen.
Solche Türen sind dort zu montieren, wo es die Landesbauordnung bzw. die jeweils aktuellen Sonderbauvorschriften festlegen. In der BRD und in Österreich besitzen die einzelnen Bundesländer eigene Bauordnungen. In der Regel werden Brandschutztüren in Durchbrüchen von Brandwänden verlangt. Bei Fluren, von mehr wie 30 m Länge werden zur Segmentierung Rauchschutztüren vorgeschrieben.
Die Kriterien an Brandschutztüren regelt die DIN 4102–5 in Deutschland bzw. die ÖNORM B 3850 in Österreich. Die Feuerwiderstandsklassen dieser Türen sind wie folgt aufgeteilt: T30, T60, T90, T120 sowie T180. Die Kennziffer nach dem “T” zeigt die Branddauer, demzufolge wie lange die Tür dem Durchtritt des Feuers (nicht dem Rauch) standhalten muss.
Brandschutztüren werden wie folgt unterschieden, feuerhemmende Türen = T30, hochfeuerhemmende Türen = T60 sowie feuerbeständige Türen = T90. Dabei wird obendrein in einflüglige Türen (bsp. T30‑1) und zweiflüglige Türen (bsp. T90‑2) unterteilt.
Die Feuerwiderstandsklasse einer Feuerschutztür richtet sich nach der Gebäudenutzung und der Forderung an die Wand, wo diese Tür eingebaut wird. Glas, welches in eine Brandschutztür integriert wird, muss dieselbe Feuerwiderstandsklasse haben wie der Feuerschutzabschluss (Bsp. T30- Tür mit F30- Verglasung).
Die Vorschriften sagen, dass Feuerschutzabschlüsse allzeit selbstschließend sein müssen und keinesfalls mittels Keilen oder Ähnlichem offen gehalten werden dürfen. Wenn die Erfordernis besteht, können Brandschutztüren durch Feststellanlagen offen gehalten werden. Feststellanlagen werden mittels Brandmelder gesteuert, ermitteln diese einen Brand wird die Tür geschlossen.
Feuerschutzabschlüsse können obendrein rauchdicht sein, um die Ausbreitung von Qualm, z.B. bei Fluchtwegen, zu verhindern. Brandschutztüren sind nur mit Zusatzausstattung rauchdicht, rauchdichte Türen müssen keinesfalls den Bedingungen an den Feuerwiderstand entsprechen. Die Kriterien zu Rauchschutztüren regelt die DIN 18095. Brandschutztüren mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 nennt man z.B. “T30-RS”. Die Benennung “RS” steht hierbei für die Rauchschutzfunktion.
Die Rauchdichtigkeit einer Tür wird durch eine 4‑seitig umlaufende Dichtung sichergestellt. Diese Rauchschutzdichtung verhindert im eingebauten und geschlossenen Zustand der Tür den Durchtritt von kaltem ebenso wie heißem Rauch (bis 200 °C). Im Brandfall soll die Rauchschutztür für die Dauer von 10 Min. die Befreiung von Mensch und Tier ohne Atemmaske sicherstellen. Rauchschutztüren müssen ständig selbstschließend sein, diese Funktion gewährleistet bei Rauchschutztüren ein Obentürschließer.
Eine Feuerschutztür muss vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) als “Feuerschutzabschluss” bauaufsichtlich zugelassen sein. Eine solche Genehmigung wird für 5 Jahre erteilt und auf Antrag auch verlängert. Erlischt eine solche Zulassung, darf die Tür nicht mehr verwendet werden. Wurde die Tür jedoch vor Ablauf der Zulassung eingebaut und der Übereinstimmungsnachweis jener Firma welche die Tür montiert hat, wurde vom Betreiber aufbewahrt, darf die Tür weiter als Brandschutztür betrieben werden. Brandschutztüren sind mittels einem Schild auf der Tür gekennzeichnet. Auf diesem Schild ist die Zulassungsnummer des DIBt, der Hersteller wie auch das Herstellungsjahr eingeprägt. Fehlt dieses Schild/ Kennzeichnung oder wird entfernt so erlischt die Zulassung als Feuerschutzabschluss oder eine Zulassung lag nie vor.
Die folgenden Bestandteile sollte jede ordentlich eingebaute Brandschutztür besitzen:
- Zulassungsbescheid des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
- Zulassungsschild am Türblatt
- Wartungsanleitung
- Übereinstimmungserklärung des Errichters (Montagefirma). Jener muss eine zulassungskonforme Montage bescheinigen.
Rauchschutztüren brauchen gleichermaßen ein Zulassungsschild auf dem Türblatt wie auch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugniss einer anerkannten Prüfstelle. Die Zulassung regelt hierbei auch die Montage der Tür. Brandschutztüren als auch Rauchschutztüren bilden immer eine Einheit als Bauelement bestehend aus Türblatt, Türzarge sowie Beschlägen. Feuer- wie auch Rauchschutzabschlüsse der verschiedenen Klassen erhält man in verschiedenen Materialien. Gebräuchlich ist dabei Stahl, Aluminium und Holz. Es gibt allerdings auch Mischkonstruktionen solcher Materialien. Ferner sind Brandschutzelemente aus Glas bis zu gewissen Größen möglich.
Video über Zulassung, Prüfung und Montage von Brandschutztüren